Vereinssatzung

(zuletzt geändert durch Beschluss der Mitgliederversammlung am 06.09.2014)

 

§ 1: Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen " Bauernvolk Eggersdorf e.V."
  2. Der Verein ist eingetragen im Vereinsregister beim Amtsgericht Strausberg (VR 596).
  3. Der Verein hat seinen Sitz in Petershagen/ Eggersdorf.
  4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  5. Der Verein wurde am 20.03.1999 gegründet.

 

§ 2: Zweck des Vereins

1. Zweck des Vereins ist die Förderung der Heimatpflege und Heimatkunde (§52 Abs. 2 S. 1 Nr. 22 AO), die Wahrung von Geschichte und Tradition, die Vermittlung der Regionalgeschichte und die Entwicklung einer humanistisch geprägten Heimatverbundenheit unter Berücksichtigung der Europäischen Integration.

2. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht

3. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

4. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

§ 3: Mitgliedschaft

1. Mitglied kann jeder im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte befindliche Bürger der Gemeinde Petershagen/ Eggersdorf werden. Auch außerhalb der Gemeinde wohnende Freunde der Bauerngruppe können dem Verein beitreten.

2. Die Aufnahme als Mitglied erfolgt auf schriftlichen Antrag. Mit dem Antrag erkennt der Bewerber die Satzung an.

3. Über die Aufnahme entscheidet der Vereinsausschuß.

4. Personen, die sich in besonderem Maße Verdienste für den Verein erworben haben, können durch Beschluß der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

 

§ 4: Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft endet

a) durch Tod
b) durch Austritt
c) durch Ausschluß.

2. Die Austrittserklärung hat schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erfolgen. Hierbei ist eine vierteljährliche Kündigungsfrist zum Schluß des Kalenderjahres einzuhalten.

3. Der Ausschluß erfolgt bei grobem oder wiederholtem Verstoß gegen die Satzung oder gegen die Interessen des Vereins. Über den Ausschluß entscheidet der Vereinsausschuß mit Dreiviertelmehrheit. Dem Ausgeschlossenen sind die Gründe des Ausschlusses schriftlich mitzuteilen. Ein ausgeschlossenes Mitglied ist berechtigt, binnen einer Frist von einem Monat nach Bekanntgabe des Ausschlußbeschlusses Berufung einzulegen. Über die Berufung entscheidet die nächste Mitgliederversammlung.

4. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Mitgliedsrechte.

 

§ 5: Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Die Mitglieder haben das Recht zur Teilnahme an allen Veranstaltungen des Vereins.

2. Sie haben Sitz und Stimme in der Versammlung.

3. Alle Mitglieder haben ein aktives und passives Wahlrecht.

4. Die Mitglieder sind verpflichtet die Satzung, die Anordnungen des Vorstandes und des Vereinsausschusses sowie die Beschlüsse der Mitgliederversammlung zu beachten.

5. Die Mitglieder sind verpflichtet die Ziele des Vereins nach besten Kräften zu fördern; insbesondere wird von ihnen erwartet, daß sie entsprechend der Weisung des Vorstandes sowie des Vereinsausschusses bei der Gestaltung und Durchführung des historischen Eggersdorfer Marktfestes mitwirken.

6. Jedes Mitglied des Vereins besitzt mindestens ein der Kleiderordnung des 16.Jh. entsprechendes Gewand. Dessen Anschaffungs- und Pflegekosten hat das Mitglied zu tragen.

 

§ 6: Beiträge

Es sind keine direkten Mitglieds- Beiträge zu leisten. Jedes Vereinsmitglied ist aberverpflichtet, über ein geeignetes Kostüm (Gewandung) zu verfügen und dieses bei entsprechenden Veranstaltungen zu tragen.

Ob und gegebenenfalls in welcher Höhe ein Jahresbeitrag zukünftig erhoben wird, beschließt die Mitgliederversammlung. Eine neue Festsetzung kann nur ab Beginn des folgenden Geschäftsjahres erfolgen.

 

§ 7: Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

 

§ 8: Der Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus:

Die Vorstandsmitglieder werden einzeln und auf die Dauer von jeweils einem Jahr gewählt. Sie bleiben im Amt, bis der Nachfolger gewählt ist. Ihre Wiederwahl ist zulässig.

2. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm obliegen die Kontrolle der Ausführung der Vereinsbeschlüsse sowie die Verwaltung des Vereinsvermögens. Insbesondere ist ein Beschluß des Vorstandes bei Rechtsgeschäften notwendig, die den Verein mit mehr als 500,- EUR belasten. Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit der einfachen Mehrheit der Stimmen aller gewählten Vorstandsmitglieder gefaßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden.

3. Der 1. und der Stellvertretende Vorsitzende sind der Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von ihnen ist alleinvertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis zum Verein wird der Stellvertretende Vorsitzende jedoch nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden tätig. Der 1. oder der Stellvertretende Vorsitzende berufen die Vorstandssitzung ein und leiten diese. Jeder von ihnen ist allein zum Abschluß von Rechtsgeschäften unter den Voraussetzungen gem. § 8 Abs. 2 bevollmächtigt.

4. Der Schatzmeister verwaltet die Kasse des Vereins und führt über alle Einnahmen und Ausgaben ordnungsgemäß (§63 Abs.3 AO) Buch. Er nimmt Zahlungen für den Verein gegen seine alleinige Quittung in Empfang. Einzelauszahlungen darf er bis zu einer Höhe von 100,-- EUR allein, im Geschäftsjahr jedoch nicht mehr als 500,-- EUR leisten. Auf der 1. Mitgliederversammlung jeden Geschäftsjahres hat er einen Rechenschaftsbericht über alle Einnahmen und Ausgaben zu erstatten.

5. Der Schriftführer führt sämtliche anfallenden schriftlichen Arbeiten aus, insbesondere schreibt er die Protokolle der Sitzungen des Vorstandes, des Vereinsausschusses und der Mitgliederversammlung. Im Verhinderungsfall vertritt ihn ein Beisitzer des Vereinsausschusses. Die Protokolle sind von ihm und einem der Vorsitzenden zu unterzeichnen.

 

§ 9: Der Vereinsausschuß

1. Dem Vereinsausschuß gehören die Mitglieder des Vorstandes und die Arbeitsgruppenleiter an. Die Arbeitsgruppenleiter werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt.

2. Der Vereinsausschuß beschließt mit 2/3-Mehrheit seiner gewählten Mitglieder auf Grundlage der Vereinssatzung über Aufnahme und Ausschluß von Mitgliedern.

3. Der Vereinsausschuß erarbeitet die Richtlinien für das Wirken des Vereins in der Öffentlichkeit, insbesondere für die Teilnahme am historischen Marktfest. Hierfür ist jeweils die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder ausreichend.

 

§ 10: Die Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung hat insbesondere die Aufgaben:

a) Wahl der Mitglieder des Vorstandes und des Vereinsausschusses

b) Wahl von zwei Kassenprüfern auf die Dauer von einem Jahr. Die Kassenprüfer haben das Recht, die Vereinskasse und die Buchführung jederzeit zu überprüfen. Über das Ergebnis der Prüfung haben sie der Mitgliederversammlung auf deren nächster Sitzung Bericht zu erstatten.

c) Entlastung des Vorstandes

d) Aufstellen des Haushaltsplanes

e) Festlegung der Richtlinien der Vereinsarbeit

f) Ernennung von Ehrenmitgliedern

g) Beschlußfassung über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins.

2.Die ordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb von drei Monaten nach Ablauf jedes Geschäftsjahres vom 1.Vorsitzenden des Vorstandes mit einer Frist von 10 Tagen und unter Angabe der Tagesordnung schriftlich und durch Veröffentlichung in der Lokalpresse einzuberufen.

3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von 14 Tagen mit Angabe der Tagesordnung einzuberufen, wenn sie der Vorstand beschließt oder mindestens ein Fünftel der Mitglieder sie schriftlich beim Vorstand beantragt.

4. Eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist in jedem Fall beschlußfähig. Es entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar. Satzungsänderungen und ggf. Änderungen des Vereinszwecks bedürfen der 3/4-Mehrheit der erschienenen Mitglieder.

 

§ 11: Haftung des Vereins

1. Für alle Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschließlich das Vereinsvermögen. Alle Überschüsse aus Veranstaltungen, die der Verein durchführt, gehören zum Vereinsvermögen.

2. Für die aus der Teilnahme an Veranstaltungen oder deren Vorbereitung entstehenden Schäden haftet der Verein den Mitgliedern gegenüber nicht.

3. Der Verein haftet nicht für Schäden, die bei der Durchführung von Veranstaltungen durch Vorsatz oder Fahrlässigkeit seiner Mitglieder entstehen.

 

§ 12: Auflösung des Vereins

1. Über die Auflösung des Vereins kann nur eine Mitgliederversammlung mit 3/4-Mehrheit entscheiden, zu der mindestens zwei Drittel aller Mitglieder erschienen sind.Wird die notwendige Zahl der anwesenden Mitglieder auf der ersten Versammlung nicht erreicht, so ist eine neue Versammlung einzuberufen, die dann in jedem Fall beschlußfähig ist.

2. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Petershagen/Eggersdorf, die es unmittelbar und ausschließlich zur Förderung und Pflege des kulturhistorischen Brauchtums zu verwenden hat.

 

Eggersdorf, den 06.09.2014  Der Vorstand      pdf - Dokument